allgemeine geschäftsbedingungen

Stand: 13. April 2015

1. Diese Geschäftsbedingungen beziehen sich auf jeden geschlossenen Vertrag, mit dem Jonas Stricker (im Folgenden: Dienstleister) als Tontechniker oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik für eine oder mehrere Veranstaltungen beauftragt wird. Diese Bedingungen gelten mit Abschluss eines Vertrages durch den Auftraggeber. Mündliche Verträge sowie formlose Aufträge per E-Mail gelten ebenso als vollwertige Verträge und unterliegen ebenfalls diesen Bedingungen. Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Kann der Dienstleister die geforderten Tätigkeiten nicht durchführen (z.B. aufgrund Krankheit oder Unfall) so haftet er nicht für wirtschaftliche Folgeschäden des Auftraggebers. Der Dienstleister wird sich nach Vermögen um einen gleichwertigen Ersatz bemühen, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

3. Kommt es zur Kündigung (Stornierung) eines geschlossenen Vertrages durch den Auftraggeber ist der Dienstleister befugt, dem Auftraggeber eine Abstandsgebühr abhängig von der Zeitspanne, welche zwischen Kündigung und Auftragsdatum liegt, nach folgenden Sätzen in Rechnung zu stellen:
       0-1 Tage vor Auftragsbeginn: 100% der vereinbarten Bruttogage/Miete
       2-6 Tage vor Auftragsbeginn: 75% der vereinbarten Bruttogage/Miete
       7-13 Tage vor Auftragsbeginn: 50% der vereinbarten Bruttogage/Miete
       ab 14 Tage vor Auftragsbeginn: 25% der vereinbarten Bruttogage/Miete

4. Die vom Dienstleister gestellten technischen Anlagen dürfen nur durch ihn selbst oder durch von ihm autorisierte Personen aufgebaut, bedient, abgebaut oder transportiert werden.

5. Für ein Versagen der vom Dienstleister gestellten technischen Anlagen haftet der Dienstleister nicht. Insbesondere für wirtschaftliche Folgeschäden z.B. durch einen Veranstaltungsabbruch haftet der Dienstleister nicht. Im Falle des Versagens von technischem Gerät ist der Dienstleister bemüht, Abhilfe zu schaffen, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.

6. Sofern der Auftraggeber den Transport und/oder die Lagerung des technischen Geräts vor und nach einer Veranstaltung organisiert oder selbst übernimmt, trägt er selbst das Transport- oder Lagerungsrisiko.

7. Werden technische Geräte vor, während oder nach einer Veranstaltung vom Auftraggeber, seinem Personal, von ihm beauftragten Personen, Besuchern der Veranstaltung(en) oder sonstigen anwesenden, nicht autorisierten Personen beschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Reparaturkosten aufzukommen. Sollte eine Reparatur der Schäden nicht wirtschaftlich vertretbar oder unmöglich sein, hat der Auftraggeber den Wiederbeschaffungswert der Gerätschaften zu leisten.

8. Bei Verlust technischer Geräte (z.B. durch Diebstahl vom Veranstaltungsgelände, aus einem Lagerraum, aus einem Transportfahrzeug oder mitsamt desselben) hat der Auftraggeber den Wiederbeschaffungswert der Gerätschaften zu leisten.

9. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung), insbesondere die Nichtüberschreitung der jeweils zulässigen Schallpegel, hat der Auftraggeber zu sorgen.

10. Der Dienstleister haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch den Betrieb der technischen Anlagen verursacht werden. Entsprechende Ansprüche übernimmt der Auftraggeber.

11. Der Betreiber der elektrischen Anlagen bei Veranstaltungen hat sicherzustellen, dass die Stromversorgung am Veranstaltungsort den gültigen Vorschriften für elektrische Anlagen entspricht und einwandfrei funktioniert. Für Sach- oder Personenschäden, die durch eine mangelhafte Stromversorgung entstehen, haftet der Betreiber.



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